Reisekosten DJ berechnen
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand als selbständiger DJ berechnen und für den Steuerberater exportieren — kostenlos, ohne Anmeldung.
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Welche Fahrtkosten kann ich als selbständiger DJ absetzen?
Fahrten zu wechselnden Auftrittsorten sind eine Auswärtstätigkeit. Dafür gilt nicht die Entfernungspauschale, sondern der Reisekostensatz von 0,30 € je gefahrenem Kilometer – also für Hin- und Rückfahrt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG). Bei 60 km Anfahrt sind das 120 km und 36,00 € Betriebsausgabe. Die Entfernungspauschale von 0,38 € gilt nur für den Weg zur ersten Betriebsstätte; ein häusliches Arbeitszimmer ist laut BFH keine (BFH 13.05.2015 – III R 59/13). Statt der Pauschale dürfen auch die tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt werden.
Was ist die Verpflegungspauschale für DJs?
Die Verpflegungsmehraufwandspauschale beträgt 14 € bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden und 28 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden oder mehr (§ 9 Abs. 4a EStG). Maßgeblich ist die Abwesenheit von der Wohnung – also von Abfahrt bis Rückkehr.
Ab wie vielen Stunden Abwesenheit gibt es die Verpflegungspauschale?
Die Mindestabwesenheitsdauer beträgt 8 Stunden an einem Kalendertag. Erst dann greift der Pauschalbetrag von 14 €. Bei weniger als 8 Stunden Abwesenheit gibt es keine Pauschale.
Wie berechne ich die Abwesenheitsdauer als DJ korrekt?
Die Abwesenheitsdauer wird von der Abfahrt von zu Hause bis zur Rückkehr nach Hause berechnet. Nicht die reine Spielzeit zählt, sondern die gesamte Zeit inklusive An- und Abfahrt sowie Auf- und Abbau.
Muss ich als DJ ein Fahrtenbuch führen?
Ein Fahrtenbuch ist nicht zwingend erforderlich. Du kannst die Fahrtkosten pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer ansetzen. Wichtig ist, dass du Datum, Zielort, Zweck der Fahrt und die gefahrenen Kilometer dokumentierst – z.B. mit diesem Rechner.
Warum die Fahrt zur Location kein Arbeitsweg ist und was das pro Gig ausmacht, erklärt der Ratgeber Reisekosten als DJ: Dienstreise oder Arbeitsweg?
Alle Angaben und Rechenwege folgen nach bestem Wissen der geltenden Rechtslage, sind aber keine Steuerberatung und nicht rechtsverbindlich. Steuerliche Sachverhalte hängen vom Einzelfall ab — etwa davon, ob ein regelmäßig bespielter Ort als Betriebsstätte gilt. Die eingereichten Unterlagen prüft ohnehin dein Steuerberater und korrigiert sie bei Bedarf. Im Zweifel fragst du dort nach.